Und genau so ähnlich ist es mit Wahlen.
Denn wie sagte Kurt Tucholsky - „Wenn Wahlen etwas ändern würden, wären sie verboten“
Oder anders ausgedrückt, ein Zitat von Heimatschutzminister Horts Seehofer - „Diejenigen, die entscheiden, sind nicht gewählt, und diejenigen, die gewählt sind, ham nix zu entscheiden“.
Das sollte uns schon zu Denken geben.
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Es ist leider so das es in Sachen Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit in Deutschland nicht so bestellt ist wie allgemein beschrieben.
Wir brauchen dazu nur mal den § 143 der Verfassung von 1949 mit dem Artikel 5 des Grundgesetzes zu vergleichen.
§ 143. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen. Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.
Über Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.
Artikel 5 des Grundgesetzes lautet:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Damit sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit zwar formell gegeben, aber zugleich ist die Möglichkeit formuliert, beide einzuschränken, und zwar durch allgemeine Gesetze.
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